» Satzung  
Startseite » Satzung

Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen im Saarland e.V.
 (Gemeinnütziger Verein)
Sitz: Dudweilerstraße 72 ‑ 66111 Saarbrücken
Mitglied des Bundesverbandes
für Körper‑ und Mehrfachbehinderte e.V.
und des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes LV RPS

SATZUNG
in der Fassung vom 09. Juli 2003

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen: Verein für körper- und mehrfachbehinderte Menschen im Saarland e.V. (2)   Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.
(3)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1)   Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Beratung und Förderung körper- und mehrfach- behinderte Kinder, Jugendlicher und Erwachsener sowie von Behinderung bedrohter Menschen und ihrer Familien (im folgenden zu fördernder Personenkreis genannt) im Saarland.
(2)   Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch die


a)   zentrale Vertretung der Interessen des zu fördernden Personenkreises gegenüber den
      Bundes- und Landesorganen und der Öffentlichkeit
b)   Zusammenarbeit und Verhandlung mit überregionalen Organisationen und Einrichtungen
      Einrichtungen, mit Ministerien und anderen Kostenträgern
c)   Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Lebenssituation behinderter Menschen und ihrer Familien
d)   Anregung des Forschungs- und des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der
      medizinischen, pädagogischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie durch Sammlung, Auswertung und Fortentwicklung der gewonnenen Erfahrungen
e)   Schaffung von Angeboten im Bereich der tagesstrukturierten Betreuung
      (Tagesförderstätten)

f)    Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich der Werkstatt für behinderte Menschen und in Integrationsfirmen
g)   Schaffung von Wohnplätzen im Bereich von Wohnheimen für behinderte Menschen und im Bereich des betreuten und selbständigen Wohnens
h)   Förderung der Freizeitgestaltung und des Sports behinderter Menschen

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1)   Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.
(2)   Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(4)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(5)   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach vorheriger Anhörung der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und vorher zu begründen.

§ 5 Einnahmen
(1)   Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
1.      Beiträge der Mitglieder
2.      Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand
3.      Erträge des Vereinsvermögens
4.      Einnahmen aus Veranstaltungen

(2)   Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Ausgaben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Verwaltungsausgaben sind niedrig zu halten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im  Kalenderjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und zwar mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen wird oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann ein Familienmitglied das Stimmrecht ausüben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Wird die Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit  gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim
 durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Mitglied der an der Beschlussfassung 
teilnehmender Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(5) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Beschlüsse:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
4. Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands
5. Beschluss über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
6. Beschluss über die Aufnahme von Darlehen, soweit diese im Jahr 10.000 Euro
    übersteigen
7. Beschluss über Bewilligung außerordentlicher Ausgaben, soweit sie 10.000 Euro
    übersteigen
8. Änderung der Satzung
9. Auflösung des Vereins


§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1.      dem Vorsitzenden
2.      zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3.      dem Schriftführer
4.      dem Schatzmeister
5.      den Beisitzern
(2) Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden; jeweils zwei vertreten gemeinsam.
(3)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand solange im Amt bis ein neugewählter vorhanden ist.
(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder einer seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes zu unterzeichnen.
(6)   Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegt dem/der Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt schriftlich.
(7)   Willenserklärungen, durch die der Verein verpflichtet oder belastet wird, können nur vom dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich abgegeben werden.
(8)   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung  einsetzen.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Über die Mitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die KassenprüferInnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Satzungsänderungen
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder die Satzung geändert werden.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung (neue Satzung) tritt am Tag der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Am gleichen Tag endet die Geltung der Satzung vom 02.05.1996 (alte Satzung).
(2) Änderungen der Satzung, die von der Finanzbehörde und dem Registergericht gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und informiert in der nächsten Mitgliederversammlung darüber.

Saarbrücken, 09. Juli 2003